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Das Deutsche Reinheitsgebot von 1516
"Damit
verordnen, setzen fest und wollen wir mit dem Rat unserer Landschaft,
dass künftig überall im Fürstentum Bayern, auf dem Land und in
unseren Städten und Märkten, wo es keine besondere Verordnung
hierfür gibt, (dass) von Michaeli bis Georgi die Mass für nicht
mehr als zwei Pfennig dieser Währung und der Kopf für nicht mehr
als drei Heller bei unten angeführter Strafe hergegeben und ausgeschenkt
werden soll.
Wo
immer einer kein Märzen, sondern ein anderes Bier braut oder sonstwie
haben würde, soll er es keineswegs um mehr als einen Pfennig die
Mass ausschenken und verkaufen. Insbesondere wollen wir, dass
künftig überall in unseren Städten (und) Märkten und auf dem Land
zum Bier nicht mehr Teile als Gerste, Hopfen und Wasser genommen
und gebraucht werden soll.
Wer aber unsere Ordnung wissentlich übergeht und nicht hält, dem
soll von seiner Gerichtsobrigkeit dieses Fass Bier zur Strafe,
so oft dies geschieht, weggenommen werden. Wo aber ein Gauwirt
von einem Bierbrauer in unseren Städten (und) Märkten und auf
dem Land bisweilen einen Eimer Bier (oder) zwei oder drei kauft
und (es) wieder unter dem gemeinen Bauernvolk ausschenken wollte,
dem allein und sonst niemandem sollte es erlaubt und nicht verboten
sein, die Mass oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als es
oben festgesetzt ist, abzugeben und auszuschenken."
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