Das Deutsche Reinheitsgebot von 1516


"Damit verordnen, setzen fest und wollen wir mit dem Rat unserer Landschaft, dass künftig überall im Fürstentum Bayern, auf dem Land und in unseren Städten und Märkten, wo es keine besondere Verordnung hierfür gibt, (dass) von Michaeli bis Georgi die Mass für nicht mehr als zwei Pfennig dieser Währung und der Kopf für nicht mehr als drei Heller bei unten angeführter Strafe hergegeben und ausgeschenkt werden soll.

Hopfen und Malz - Gott erhaltsWo immer einer kein Märzen, sondern ein anderes Bier braut oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs um mehr als einen Pfennig die Mass ausschenken und verkaufen. Insbesondere wollen wir, dass künftig überall in unseren Städten (und) Märkten und auf dem Land zum Bier nicht mehr Teile als Gerste, Hopfen und Wasser genommen und gebraucht werden soll.

Wer aber unsere Ordnung wissentlich übergeht und nicht hält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit dieses Fass Bier zur Strafe, so oft dies geschieht, weggenommen werden. Wo aber ein Gauwirt von einem Bierbrauer in unseren Städten (und) Märkten und auf dem Land bisweilen einen Eimer Bier (oder) zwei oder drei kauft und (es) wieder unter dem gemeinen Bauernvolk ausschenken wollte, dem allein und sonst niemandem sollte es erlaubt und nicht verboten sein, die Mass oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als es oben festgesetzt ist, abzugeben und auszuschenken."